Trinkwasserversorgung
Im Verbandsgebiet des WasserZweckVerbandes Malchin Stavenhagen wird täglich in 17 Wasserwerken qualitativ hochwertiges Trinkwasser aufbereitet und über das Rohrnetz, das insgesamt 547 km lang ist, in die Haushalte transportiert. In allen Wasserwerken wird ausschließlich Grundwasser gefördert und aufbereitet.
Für den Schutz solcher Grundwassergewinnungsgebiete sind Trinkwasserschutzzonen festgesetzt.
Unser qualifiziertes Fachpersonal ist stets für den Betrieb und die Instandhaltung der Wasserwerke und dem dazugehörigen Leitungsnetz in Bereitschaft.
Mit der Wasseraufbereitung halten wir die Mindestanforderungen und Grenzwerte für Trinkwasser, welche in der Trinkwasserverordnung verankert sind, ein. Die gesetzlich geforderte Überwachung der Trinkwasserqualität sichert das vom WasserZweckVerband Malchin Stavenhagen beauftragte Wasser- und Umweltlabor und darüber hinaus das Gesundheitsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte.
Trinkwasserschutzzone
Trinkwasserschutz ist eine besondere auf die konkrete Wassergewinnungsanlage ausgerichtete Form des Umweltschutzes der Gewässer.
Um das Grundwasser vor Gefährdungen und Beeinträchtigungen zu sichern, schreibt das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) die Errichtung von Trinkwasserschutzzonen vor. Für die Festlegung der einzelnen Schutzzonen ist der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte als Untere Wasserbehörde zuständig.
Grundlage ist das Arbeitsblatt W 101. (Richtlinien für Grundwasserschutzgebiete, herausgegeben vom Deutschen Verein des Gas- & Wasserfaches e. V. mit Sitz in Bonn “DVGW”).
Danach wird entsprechend dem möglichen Grad der Gefährdung das Schutzgebiet festgesetzt in:
Schutzzone I (Fassungsbereich)
Schutzzone II (engere Schutzzone)
Schutzzone III (weitere Schutzzone)
Schutzzone I
Der Fassungsbereich ist besonders schutzbedürftig, er steht daher in der Regel im Eigentum des WasserZweckVerbandes Malchin Stavenhagen. Durch einen Zaun wird der Bereich gegen unbefugtes Betreten geschützt, so dass eine direkte Verunreinigung der Fassungsanlage bzw. Entnahmestelle nicht möglich ist. Da im Nahbereich der Wassererfassung die Gefährdung besonders groß ist und Abhilfemaßnahmen wegen des Zeitaufwandes kaum mehr wirksam werden, darf die Zone I nicht zu klein bemessen sein.
Schutzzone II
Mit der engeren Schutzzone soll ein wirksamer Schutz gegen krankheitserregende Keime (z. B. Bakterien, Viren) sowie eine Ausgleichswirkung z. B. Verdünnung, Diffusion, Adsorption, Filtration) erreicht werden. Die Ausgleichswirkung spielt eine Rolle, da in der engeren Schutzzone die landwirtschaftliche Nutzung erlaubt ist, wodurch eine mikrobiologische Verunreinigung besteht, diese aber auf dem Fließweg von der Geländeoberfläche bis zum Brunnen abgebaut sein muss.
Schutzzone III
Durch die weitere Schutzzone muss garantiert sein, dass trotz teilweiser Verletzung der Deckschichten (durch die Landwirtschaft, den Wohnungsbau, das Gewerbe) eine mögliche Verunreinigung kompensiert werden kann. So müssen, z. B. mikrobiologische Verunreinigungen über den Fließweg bis zum Brunnen abgebaut sein.