Erklärvideos
Der BDEW-Fachausschuss Öffentlichkeitsarbeit Wasser/Abwasser hat eine Reihe von kurzen Erklärvideos zu verschiedenen Themen rund ums Trinkwasser und Abwasser realisiert.
Hier sind für Sie einige Fachbegriffe aus unserer Branche zusammengestellt.
Aus Ihrer Sicht fehlt hier noch der eine oder andere Begriff?
Abflusslose Gruben sind die Anlagen eines Grundstückes zum Sammeln von häuslichem oder in der Beschaffenheit ähnlichem Schmutzwasser, ohne dieses zu behandeln.
Abwasser: Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser.
Gemeint ist hier die öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung.
Nach § 2 Abs. 3 unserer Abwasserbeseitigungssatzung - zentral besteht diese aus:
Die öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung sind die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung und die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung.
Die Abwasserreinigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern und Verrieseln von Abwasser sowie die Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung anfallenden Stoffe.
Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides grundbuchmäßiger Eigentümer des Grundstücks ist. Bei Besitzwechsel ohne vollzogener grundbuchmäßiger Eigentumsumschreibung ist der Ausgleich eine zivilrechtliche Angelegenheit beider Parteien. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Im Falle der Existenz eines dinglichen Nutzungsrechtes steht der Inhaber des Nutzungsrechtes in der Beitragspflicht. Ist das Grundstück mit einem Gebäudegrundbuch belastet, geht die Beitragspflicht auf den grundbuchmäßigen Gebäudeeigentümer über. Zum Beitragspflichtigen kann der Eigentümer eines Gebäudes bestimmt werden, wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 des Zivilgesetzbuches vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I S. 465) getrennt ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Bei Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger über. Die etwaige persönliche Haftung des Rechtsvorgängers bleibt hiervon unberührt.
Die Benutzungsgebühren werden als eine vom Verbrauch unabhängige Grundgebühr und als verbrauchsbezogene Zusatzgebühr festgesetzt.
Durch den WasserZweckvVerband Malchin Stavenhagen wird ein Bereitschaftsdienst zur Beseitigung von Störungen an Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen gewährleistet.
Dieser Bereitschaftsdienst ist jederzeit rund um die Uhr tätig. Sie erreichen ihn unter der Rufnummer
In der Regel ist die Beseitigung von Störungen im Öffentlichkeitsbereich kostenlos. Bei Havarien auf dem Grundstück vor und nach dem Wasserzähler oder vor und hinter dem übergabeschacht für Schmutzwasser können für den Eigentümer Kosten entstehen.
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
Die Menge an gelöstem Sauerstoff im Wasser, die von Mikroorganismen in einem Zeitraum von 5 Tagen verbraucht wird, um die im Wasser enthaltenen organischen Inhaltsstoffe bei einer Temperatur von 20°C durch Oxidation (aerob) abzubauen. Seine Einheit ist mg O2/l.
chemischer Sauerstoffbedarf
Die CSB-Bestimmung gibt eine annähernd quantitative Aussage über die Menge an Sauerstoff, die erforderlich ist, alle organischen Inhaltsstoffe chemisch zu oxidieren. Angegeben wird der zur Oxidation verbrauchte Sauerstoffanteil des Oxidationsmittels. Die Einheit ist mg O2/l.
In Gebieten mit einer geringen Siedlungsdichte, in denen die Herstellung und der Betrieb einer zentralen Abwasseranlage nicht wirtschaftlich ist, erfolgt die Abwasserbeseitigung und -behandlung dezentral. Diese Grundstücke sind nicht an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen, sondern das Abwasser muss über eine durch den Grundstückseigentümer zu errichtende private (hauseigene) Kläranlage, z.B. Kleinkläranlage, Pflanzenkläranlage, o.ä. behandelt oder in einer abflusslosen Grube gesammelt werden.
In der DIN 2000 sind für die zentrale Trinkwasserversorgung Leitsätze für Anforderungen an Trinkwasser, an Planung, Bau und Betrieb der Anlagen definiert.
In der DIN 2001 (DIN 2001-1, DIN 2001-1 Beiblatt 1, DIN 2002-1, DIN 2001-3) sind für kleine Einzeltrinkwasserversorgungsanlagen Leitsätze für Anforderungen an Trinkwasser, an Planung, Bau und Betrieb der Anlagen definiert.
EW – Einwohnerwert
Der Einwohnerwert (EW) ist die Summe der Einwohner und ermittelten Einwohnergleichwerte (EGW). Der Begriff des Einwohnergleichwertes wurde geschaffen, um den Verschmutzungsgrad gewerblicher und industrieller Abwässer mit dem des häuslichen Abwassers vergleichen zu können. Man setzt dabei den Biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) des gewerblichen oder industriellen Abwassers mit den BSB5 des täglich je Einwohner anfallenden Abwassers in Beziehung. In Deutschland gilt hierfür als Durchschnittswert ein BSB5 von 60 g je Einwohner und Tag.
EW = E + EGW
Bei der Enteisenung wird der natürliche Eisengehalt des Rohwassers minimiert ggf. entfernt. Dabei wird das Eisen, das in Rohwässern als zweiwertiges, gelöstes Metallion vorkommt, zunächst mit Hilfe von Luftsauerstoff ausgefällt. Zur abschließenden Entfernung wird das Rohwasser über einen Filter geleitet, so dass das ausgefällte Eisenhydroxid in den Filterkiesschichten zurückgehalten wird. Notwendigkeit der Enteisenung: Im Trinkwasser führen höhere Gesamteisenkonzentrationen zu Geschmacksbeeinträchtigung, Färbung, Trübungen und Ablagerungen und zur Bildung von Rostflecken beim Waschvorgang. Dagegen ist eine Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit durch hohe Eisen-Dosierungen im Trinkwasser nicht bekannt.
Die Entmanganung beinhaltet die Minimierung bzw. Entfernung des natürlichen Mangangehaltes im Rohwasser. Durch Zufuhr von Luftsauerstoff wird das Mangan, das im Rohwasser als zweiwertiges, gelöstes Metallion vorkommt, in eine schwer lösliche Form ausgefällt. Bei der anschließenden Filtration wird das gebildete Manganoxid zurückgehalten.
Notwendigkeit der Entmanganung:
Mangan ist im Rohrnetz wegen seiner Ablagerungen störend und verursacht beim Nutzer schwarze Verfärbungen, die das schwarze Mangan-(IV)-oxid, auch Braunstein genannt, auslöst.
Gebührenpflichtig ist der grundbuchmäßige Eigentümer des Grundstückes. Bei Besitzwechsel ohne vollzogene grundbuchmäßige Eigentumsumschreibung ist der Ausgleich eine zivilrechtliche Angelegenheit beider Parteien. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte gebührenpflichtig. Im Falle der Existenz eines dinglichen Nutzungsrechtes steht der Inhaber des Nutzungsrechtes in der Gebührenpflicht. Ist das Grundstück mit einem Gebäudegrundbuch belastet, geht die Gebührenpflicht auf den grundbuchmäßigen Gebäudeeigentümer über.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Bei Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger über. Die etwaige persönliche Haftung des Rechtsvorgängers bleibt hiervon unberührt.
Die Grundgebühr stellt einen Teil der Benutzungsgebühr dar, der für die Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Mit der Grundgebühr wird ein Teil der durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der öffentlichen Einrichtung entstehenden verbrauchunabhängigen Kosten, die sog. Fixkosten (z.B. Abschreibungen), abgegolten. Die Grundgebühr entsteht auch dann, wenn nur die Vorhalteleistung in Anspruch genommen wird, also kein Trinkwasser verbraucht und/oder Abwasser eingeleitet wird. Die Grundgebühr berechnet sich bei einem zentralen Trink- und/oder Schmutzwasseranschluss nach der Anzahl der Wohneinheit (-en), bei der dezentralen Schmutzwasserreinigung nach der Anzahl der Kleinkläranlage (-n) bzw. abflusslose Grube (-en) i. S. der Satzungen.
Grundstück im Sinne der Satzungen ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. Mehrere solcher Grundstücke gelten dann als ein Grundstück, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Der Grundstücksanschluss kann durch einen Anschlusskanal oder eine Anschlussleitung hergestellt werden.
s. § 2 Abs. 4 Abwasserbeseitigungssatzung - zentral
Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Ableitung und Klärung des Abwassers auf dem Grundstück dienen. Dazu gehören insbesondere Abwassereinläufe, Abwasserleitungen einschließlich deren Reinigungsschächte und -öffnungen, Hebeanlagen, Rückstausicherungen, Abwasservorbehandlungsanlagen, Abscheideanlagen, Messschächte und Kontrollvorrichtungen, Kleinkläranlagen, Sickeranlagen und abflusslose Sammelgruben.
Grundwasser ist unterirdisches Wasser, das die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt und der Schwerkraft gehorcht. Es bildet sich als Niederschlags- und Oberflächenwasser, das in den Untergrund versickert und sich dort an einer wasserstauenden Schicht sammelt. Seine Inhaltsstoffe sind abhängig von der geologischen Formation, die durchflossen wird. Durch die Bodenfiltration ist das Grundwasser meist klar und arm an groben Verunreinigungen sowie in seiner chemischen Zusammensetzung nahezu konstant. Grundwasser ist wegen der besseren biologischen und bakteriologischen Beschaffenheit dem Oberflächenwasser bei der Trinkwasseraufbereitung vorzuziehen.
Der Hausanschluss beginnt mit der Anbohrung an der Versorgungsleitung und endet mit dem Hauptabsperrventil.
s. § 2 Abs. 2 Wasserversorgungssatzung
Trinkwasser-Kundenanlagen (s. a. den Fachbegriff “Kundenanlage” auf dieser Seite) dürfen nur unter Beachtung der Vorschriften des § 14 der Wasserversorungssatzung des WZV und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden.
Die Errichtung der Kundenanlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist oder durch den WZV oder dessen Beauftragte. Der WZV ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
Kleinkläranlagen (KKA) sind Anlagen zur Behandlung von häuslichem und ähnlichem Abwasser, die für eine Belastung von weniger als 3 kg biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) oder weniger als 8 m³ täglich bemessen sind.
Das entspricht dem Abwasseranfall bis zu 50 Einwohnern.
Die Kundenanlage beginnt beim Trinkwasser mit dem 2. Hauptabsperrventil in Fließrichtung
hinter dem Wasserzähler.
Beim Mischverfahren werden Schmutz- und Niederschlagswasser zusammen in einem Kanal gesammelt und fortgeleitet.
Niederschlagswasser ist das aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser.
Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser sowie damit zusammen abfließendes Wasser, ausgenommen Niederschlagswasser.
Beim Trennverfahren werden Schmutz- und Niederschlagswasser in je einem gesonderten Kanal gesammelt und fortgeleitet.
Trinkwasser ist ein “für den menschlichen Genuss und Gebrauch geeignetes Wasser mit Güteeigenschaften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie nach DIN 2000 und DIN 2001”.
Trinkwasser muss:
Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) regelt das Verfahren zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte des § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (EU-Schwellenwerte). (Quelle: Wikipedia)
Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes.
Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Städte und Gemeinden. Im Verhinderungsfall ist der Bürgermeister durch seinen Stellvertreter im Amt zu vertreten.
VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen) regelt die Vergabe von Bauaufträgen der öffentlichen Hand und von Sektorenauftraggebern. (Quelle: Wikipedia)
VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B – Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) regelt die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauleistungen. (Quelle: Wikipedia)
Vollgeschosse sind i.S. der Landesbauordnung M-V “Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses oder wenn kein darunter liegendes Geschoss vorhanden ist, zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Zwischenböden und Zwischendecken, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben von Satz 1 unberücksichtigt”.
Gemeint ist hier die öffentliche Einrichtung zur Trinkwasserversorgung.
Nach § 2 Abs. 1 unserer Wasserversorgungssatzung besteht diese aus:
Die Berechnung der Grundgebühr bei einem zentralen Anschluss an Trink- oder/und Abwasser erfolgt beim WasserZweckVerband Malchin Stavenhagen gemäß Satzungen nach Wohneinheiten.
Eine Wohneinheit im Sinne unserer Satzungen ist jeder überwiegend Wohnzwecken dienende umschlossene Raum oder jede Wohnzwecken dienenden Einheit von umschlossenen Räumen, die von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen ist und einen eigenen Zugang unmittelbar vom Freien, vom Treppenraum, Flur oder anderen Vorraum verfügt. Dies können auch Zweit, Einlieger- und Ferienwohnungen, Wochenendhäuser und zur Wohnnutzung ausgebaute Dach- und Kellergeschosse sein. Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen bedarf es der baulichen Abgeschlossenheit und der besonderen Zugangsmöglichkeit nicht.
Es ist dabei völlig unerheblich, ob eine Wohnung bewohnt oder unbewohnt ist. Beiden Wohnungen, ob bewohnt oder nicht, wird der gleiche Vorteil vermittelt, jederzeit Wasser zu entnehmen und/oder Schmutzwasser zu abzuleiten. Und dieser Vorteil wird mit der Grundgebühr bezahlt.
Mit der Grundgebühr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (diese werden auch als invariable Kosten oder als Fixkosten bezeichnet) ganz oder teilweise abgegolten.
Bei einer zentralen Abwasserbeseitigung werden die in einer oder mehreren Ortslagen anfallenden Abwässer über ein öffentliches Schmutzwasserkanalnetz gesammelt und in einer öffentlichen Kläranlage biologisch gereinigt.
Bei einer zentralen Niederschlagswasserbeseitigung wird das in einer Ortslage oder Teilen davon anfallende Niederschlagswasser über ein öffentliches Regenwasserkanalnetz gesammelt und nach Vorbehandlung in einen Vorfluter (Graben, See) eingeleitet.
Die Zusatzgebühr ist der mengenbezogene Teil der Benutzungsgebühr, der nach der Menge des entnommenen Trinkwassers bemessen wird. Bei Grundstücksentwässerungsanlagen (Sammelgruben, Kleinkläranlagen) wird der Berechnung der Zusatzgebühr die Abfuhrmenge zugrunde gelegt.
Der BDEW-Fachausschuss Öffentlichkeitsarbeit Wasser/Abwasser hat eine Reihe von kurzen Erklärvideos zu verschiedenen Themen rund ums Trinkwasser und Abwasser realisiert.