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5. Änderungssatzung der Gebührensatzung – Trinkwasser –

5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Wasserversorgung des WasserZweckVerbandes Malchin Stavenhagen

Gebührensatzung – Trinkwasser –

Auf der Grundlage der §§ 2, 5, 151 und 154 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467), des Kommunalabgaben-gesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.07.2021 (GVOBl. M-V S. 1162), den Vorschriften der Verbandssatzung vom 28.09.2006, zuletzt geändert am 19.11.2019 und der Wasserversorgungssatzung vom 10.12.2007, hat die Verbandsversammlung des WasserZweckVerbandes Malchin Stavenhagen in ihrer Sitzung vom 06.12.2021 die 5. Änderungssatzung der Gebührensatzung – Trinkwasser – beschlossen:

 

Artikel 1

Die Gebührensatzung – Trinkwasser – des WasserZweckVerbandes Malchin Stavenhagen vom 10.12.2007, zuletzt geändert am 09.01.2020 wird wie folgt geändert:

 

I. Der § 1 Abs. 3 Buchst. a wird wie folgt gefasst:

§ 1 Benutzungsgebühren

(3) a) Die Mengengebühr beträgt bei einem Jahresverbrauch (pro Hausanschluss):

  Jahresverbrauch Netto

inkl. z. Z.
gültiger 7 % MwSt.

bis 25.000 m³ 1,85  €/m³ 1,98  €/m³
von 25.001 bis 100.000 m³ 1,57  €/m³ 1,68  €/m³
ab 100.001 m³ 1,31  €/m³ 1,40  €/m³

 

II. Der § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Entstehung der konkreten Gebührenschuld, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr

(2) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid, die mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden sein kann. Die Fälligkeit beträgt 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.

 

Artikel 2

Die 5. Änderungssatzung zur Gebührensatzung – Trinkwasser – tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Stavenhagen, den 08.12.2022

Axel Müller
Verbandsvorsteher

 

Gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sind Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend zu machen. Der Verstoß ist innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem WasserZweckVerband Malchin Stavenhagen, Schultetusstraße 56, 17153 Stavenhagen, geltend zu machen. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.