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4. Änderungssatzung der Gebührensatzung – Trinkwasser –

4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Wasserversorgung des WasserZweckVerbandes Malchin Stavenhagen

Gebührensatzung – Trinkwasser –

Auf der Grundlage der §§ 2, 5, 151 und 154 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467), des Kommunalabgaben­gesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2019 (GVOBl. M-V S. 190), den Vorschriften der Verbandssatzung vom 28.09.2006, zuletzt geändert am 19.11.2019 und der Wasserversorgungssatzung vom 10.12.2007, hat die Verbandsversammlung des WasserZweckVerbandes Malchin Stavenhagen in ihrer Sitzung vom 06.01.2020 die 4. Änderungssatzung der Gebührensatzung – Trinkwasser – beschlossen:

 

Artikel 1

Die Gebührensatzung – Trinkwasser – des WasserZweckVerbandes Malchin Stavenhagen vom 10.12.2007, zuletzt geändert am 04.01.2018 wird wie folgt geändert:

 

I. Der § 1 Abs. 3 Buchst. a wird wie folgt gefasst:

§ 1 Benutzungsgebühren

(3) a) Die Mengengebühr beträgt bei einem Jahresverbrauch (pro Hausanschluss):

  Jahresverbrauch Netto

inkl. z. Z.
gültiger 7 % MwSt.

bis 25.000 m³ 1,83  €/m³ 1,96  €/m³
von 25.001 bis 100.000 m³ 1,56  €/m³ 1,67  €/m³
ab 100.001 m³ 1,30  €/m³ 1,39  €/m³

 

II. Der § 1 Abs. 3 Buchst. c wird wie folgt gefasst:

§ 1 Benutzungsgebühren

(3) c) Die Grundgebühr wird für die Vorhaltung der öffentlichen Einrichtung zur Trinkwasserversorgung erhoben und ist unabhängig von der Menge des bezogenen Trinkwassers zu entrichten.

Die Grundgebühr beträgt je Wohneinheit 112,06 € pro Jahr,
inkl. z. Z. gültiger 7 % MwSt. 119,90 € pro Jahr.

 

III.   Der § 1 Abs. 3 Buchst. cc wird wie folgt gefasst:

§ 1 Benutzungsgebühren

(3) cc) Die Grundgebühr für sonstige Abnehmer (industriell, gewerblich, landwirtschaftlich oder öffentlich genutzt) wird nach der Nennleistung der Messeinrichtung berechnet und beträgt monatlich:

Nennleistung
(Wasserzählergröße)
Netto inkl. z. Z.
gültiger 7 % MwSt.
bis Q3 4  (alt Qn 2,5) 112,06  €/Jahr 119,90  €/Jahr
ab Q3 10  (alt Qn 6) 594,45  €/Jahr 636,06  €/Jahr
ab Q3 16  (alt Qn 10) 1.003,83  €/Jahr 1.074,10  €/Jahr
ab Q3 25  (alt Qn 15) 1.486,02  €/Jahr 1.590,04  €/Jahr
ab Q3 63  (alt Qn 40) 3.343,40  €/Jahr 3.577,44  €/Jahr
ab Q3 100  (alt Qn 60) 3.369,57  €/Jahr 3.605,44  €/Jahr
ab Q3 250  (alt Qn 150) 5.722,42  €/Jahr 6.122,99  €/Jahr

 

Artikel 2

Die 4. Änderungssatzung zur Gebührensatzung – Trinkwasser – tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Stavenhagen, den 09.01.2020

Axel Müller
Verbandsvorsteher

 

Gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sind Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend zu machen. Der Verstoß ist innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem WasserZweckVerband Malchin Stavenhagen, Schultetusstraße 56, 17153 Stavenhagen, geltend zu machen. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.