1. Änderungssatzung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung – dezentral –
1. Änderungssatzung zur Satzung des WasserZweckVerbandes Malchin Stavenhagen über die dezentrale Schmutzbeseitigung
Schmutzwasserbeseitigungssatzung – dezentral –
Auf der Grundlage der §§ 2, 5, 151 und 154 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467), des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2019 (GVOBl. M-V S. 190), den Vorschriften der Verbandssatzung vom 28.09.2006, zuletzt geändert am 19.11.2019 und der Schmutzwasserbeseitigungssatzung – dezentral – vom 04.01.2018, hat die Verbandsversammlung des WasserZweckVerbandes Malchin Stavenhagen in ihrer Sitzung vom 06.01.2020 die 1. Änderungssatzung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung – dezentral – beschlossen:
Artikel 1
Die Schmutzwasserbeseitigungssatzung – dezentral – vom 04.01.2018 wird
wie folgt geändert:
I. Der § 16 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
§ 16 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Kleinkläranlagen:
Die Mengengebühr für Kleinkläranlagen beträgt 41,11 €/m³.
Als Menge gilt der abgefahrene Inhalt.
Die Grundgebühr beträgt pro Kleinkläranlage und Jahr 15,90 €.
(2) Abflusslose Gruben:
Die Mengengebühr für abflusslose Gruben beträgt 16,59 €/m³.
Als Menge gilt die auf dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge.
Ist ein Wasserzähler zur Ermittlung der aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen dem Grundstück zugeführten Wassermenge nicht vorhanden oder hat dieser nicht oder nicht richtig angezeigt oder ist der Einbau von Messeinrichtungen technisch nicht möglich oder erfordert der Einbau einen unverhältnismäßigen Aufwand, beträgt die Mengengebühr 16,59 €/m³ abgeholter Inhaltsstoffe.
Die Grundgebühr beträgt pro abflussloser Grube und Jahr 49,50 €.
Artikel 2
Die 1. Änderungssatzung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung – dezentral – tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Stavenhagen, den 09.01.2020
Axel Müller
Verbandsvorsteher
Gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sind Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend zu machen. Der Verstoß ist innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem WasserZweckVerband Malchin Stavenhagen, Schultetusstraße 56, 17153 Stavenhagen, geltend zu machen. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.