1. Änderungssatzung zur Beitrags und Gebührensatzung – Abwasser – des WasserZweckVerbandes Malchin Stavenhagen
Aufgrund des § 154 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Neufassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), des Kommunalabgabengesetzes vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), den Vorschriften der Verbandssatzung vom 28.09.2006, zuletzt geändert am 24.11.2011 und der Beitrags und Gebührensatzung – Abwasser – vom 10.12.2007 hat die Verbandsversammlung am 26.01.2015 die 1. Änderungssatzung der Beitrags und Gebührensatzung – Abwasser – beschlossen:
Artikel 1
Die Beitrags und Gebührensatzung – Abwasser – des WasserZweckVerbandes Malchin Stavenhagen vom 10.12.2007, wird wie folgt geändert:
§ 14 Schmutzwassergebühr – Gebührenmaßstab und Gebührensatz –
(2) Der Gebührensatz für die Mengengebühr beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser 2,62 €.
(3) a) Die Grundgebühr beträgt je Wohneinheit 99,90 € jährlich.
b) Die Grundgebühr für sonstige Abnehmer (industriell, gewerblich, landwirtschaftlich oder öffentlich genutzt) wird nach der Nennleistung der Messeinrichtung des Wasserversorgungsanschlusses berechnet und beträgt jährlich:
Qn in m³/h
bis Qn 1,5 275,00 €
bis Qn 2,5 275,00 €
bis Qn 6 475,00 €
bis Qn 10 775,00 €
bis Qn 15 4.475,00 €
bis Qn 40 5.775,00 €
bis Qn 60 5.775,00 €
bis Qn 150 5.775,00 €
§ 15 Niederschlagswassergebühr – Gebührenmaßstab und Gebührensatz –
(1) Die jährliche Niederschlagswassergebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung durch die angeschlossenen Grundstücke beträgt 0,47 €/m² gebührenpflichtiger Fläche.
Artikel 2
Die 1. Änderungssatzung zur Beitrags und Gebührensatzung – Abwasser – tritt zum mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft.
Stavenhagen, den 13.02.2015
Maischak
Verbandsvorsteherin
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.